Finanzminister Olaf Scholz holt wieder seine Bazooka raus: Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. April 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen (Prämien) bis zu 1.500 EUR steuerfrei gewähren. Die Arbeitgeber können Prämien ihren Arbeitnehmern auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Erfasst werden Prämien, die Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 von ihrem Arbeitgeber erhalten.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die Prämie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt: Eine Umwandlung von bereits bestehendem Arbeitsentgelt (z. B. vertraglich vereinbartem Urlaubsgeld) ist somit nicht begünstigt.
Die Steuerfreiheit ist nicht lediglich auf Arbeitnehmer solcher Branchen beschränkt, die aktuell besonders gefordert sind (wie z. B. Ärzte, Krankenpfleger, Paketboten, Supermarktmitarbeiter): Sie kommt für Arbeitnehmer aller Branchen in Frage. Auch Geschäftsführer können von der Steuerbefreiung profitieren.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von der Steuerbefreiung unberührt. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Sie bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.